Statuten
VON DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG GENEHMIGT AM 22. März 2010
Statuten Grüne Kehrsatz
I Name und Sitz
Art. 1.1
Unter dem Namen «GRÜNE KEHRSATZ» (ehemals «Grüne Freie Liste Kehrsatz») besteht ein Verein nach Art. 60ff. ZGB und den nachstehenden statutarischen Bestimmungen. Er hat seinen Sitz in Kehrsatz.
Art. 1.2
Die Grünen Kehrsatz sind Mitglied der Grünen Kanton Bern.
II Grundsätze
Art. 2.1
Der Verein vertritt ökologische, soziale und kulturelle Anliegen. Er bekennt sich zu ökologischem, solidarischem und demokratischem Handeln und vertritt seine Ziele durch Ausübung der politischen Rechte und Ergreifung von Rechtsmitteln.
Art. 2.2
Die Grünen Kehrsatz setzen sich insbesondere ein für
- die Erhaltung der Lebensräume von Mensch, Tier und Pflanzen
- für eine haushälterische Nutzung des Bodens und der Rohstoffe
- die Verminderung der Abfälle und Schadstoffe
- den sparsamen Umgang mit allen Energien und die Förderung von alternativenT echnologien
- die Förderung von Gerechtigkeit und Frieden
- die Förderung eines gerechten Handels mit benachteiligten Regionen
- benachteiligte Menschen und Randgruppen
- die Förderung der Chancengleichheit für Frau und Mann
- einen menschlichen Umgang mit Fremden und deren Kultur
- bessere Luft und weniger Lärm
- wohnliche und umweltfreundliche Siedlungs- und Verkehrsplanung
- die Förderung des öffentlichen Verkehrs
- Ortsbild- und Landschaftsschutz
- eine naturnahe Landwirtschaft
III Zweck und Tätigkeit
Art. 3.1
Die Grünen Kehrsatz beteiligen sich an der politischen Willens- und Meinungsbildung in der Gemeinde sowie auf Kantons- und Bundesebene.
Art. 3.2
Die Grünen Kehrsatz
a) beteiligen sich an Wahlen und Abstimmungen
b) verfassen Stellungnahmen zu Abstimmungsvorlagen
c) schöpfen ihre politischen Rechte aus (z.B. Einsprachen, Vernehmlassungen,Referenden, Initiativen)
d) können mit anderen Parteien und Organisationen zusammen arbeiten.
IV Mitgliedschaft
Art. 4.1
Mitglied der Grünen Kehrsatz kann werden, wer die vorliegenden Statuten anerkennt, sich schriftlich um die Mitgliedschaft bewirbt und mindestens 16 Jahre alt ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Art. 4.2
Alle Mitglieder sind zur Bezahlung von Mitgliederbeiträgen verpflichtet.
Art. 4.3
Jedes Mitglied ist gleichzeitig Mitglied der Grünen Mittelland Süd und der Grünen Kanton Bern.
Art. 4.4
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Wegzug aus der Gemeinde, Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages während zwei Jahren, Ausschluss oder durch Tod.
Art. 4.5
Der Ausschluss ist nur möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen. Es entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
V Sympathisanten/-innen
Art. 5.1
Jede Person mit Wohnsitz im Kanton Bern kann Sympathisant/-in der Grünen Kehrsatz werden. Voraussetzung ist die Unterstützung der Leitgedanken und der Ziele der Grünen Kehrsatz.
Art. 5.2
Die Sympathisant/-innen sind in den Rechten und Pflichten Mitgliedern gleichberechtigt. Sie bezahlen einen Sympathisantenbeitrag.
VI Organisation
Art. 6.1
Die Organe der Grünen Kehrsatz sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die offenen Sitzungen (siehe Art. 6.7)
d) die Revisoren
Art. 6.2
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Weitere Versammlungen finden statt, wenn der Vorstand dies beschliesst oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
Zur MV lädt der Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich ein. Die Einladung enthält zugleich die Traktandenliste. Die MV kann nur über Geschäfte beschliessen, die traktandiert sind. Jedes Mitglied kann bis zu 3 Wochen vor der MV die Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes auf die Traktandenliste verlangen.
Art. 6.3
Der Mitgliederversammlung obliegen
a) die Wahl des Vorstandes, der mindestens aus drei und höchstens aus siebenMitgliedern besteht
b) zwei Revisorinnen, Revisoren
c) die Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, des Budgets sowiedie Entlastung und Abberufung des Vorstandes und der Revisoren.
d) die Änderung der Statuten
e) die Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) die Festsetzung der Abgaben von MandatsträgerInnen
g) die Festsetzung des Sympathisantenbeitrages
h) die Beschlüsse über wichtige politische Tätigkeiten und vom Vorstand an sieübertragene Tätigkeiten
i) die Wahl der Delegierten für die Grünen Kanton Bern
j) den Ausschluss von Mitgliedern
k) die Auflösung der Grünen Kehrsatz
Art. 6.4
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Präsidentin, der Präsident führt den Vorsitz. Beschlüsse erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Der Vorsitzenden, dem Vorsitzenden obliegt bei Stimmengleichheit der Stichentscheid. Für Statutenänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Art. 6.5
Der Vorstand konstituiert sich selbst und besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Zwingend zu bestimmen sind die Chargen ‚Präsidium‘, ‚Rechnungsführung‘ und ‚Sekretariat‘. Ein Co-Präsidium ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
Art. 6.6
Der Vorstand beschliesst in allen Angelegenheiten, die nicht der MV oder anderen Organen übertragen sind. Die Präsidentin, der Präsident, die Sekretärin, der Sekretär sowie die Kassierin/der Kassier führen die rechtverbindliche Unterschrift zu zweit. Für den Zahlungsverkehr genügt Einzelunterschrift.
Art. 6.7
An den offenen Sitzungen, zu denen der Vorstand mindestens viermal jährlich einlädt, sind alle Mitglieder, alle KommissionsvertreterInnen der Grünen Kehrsatz und alle Sympathisanten/-innen eingeladen. An diesen Sitzungen werden Sachfragen beraten und beschlossen, die die Gemeindepolitik betreffen.
Stimmberechtigt sind alle Anwesenden. Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit obliegt der Präsidentin, dem Präsidenten der Stichentscheid.
Art. 6.8
Die MV wählt zwei Revisorinnen, Revisoren. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, die Wiederwahl ist möglich. Das Revisorat prüft die Rechnung, erstattet der MV schriftlich Bericht und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Jahresrechnung.
VII Finanzen
Art. 7
Die finanziellen Mittel der Grünen Kehrsatz setzen sich zusammen aus
a) den Mitglieder- und GönnerInnenbeiträgen
b) den Abgaben der MandatsträgerInnen
c) den Sympathisantenbeiträgen
d) Spenden (u.a. Gemeindebeiträge)
VIII Haftung
Art. 8
Für die Verbindlichkeiten der Grünen Kehrsatz haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist in jedem Fall ausgeschlossen.
VIII Auflösung
Art. 9
Lösen sich die Grünen Kehrsatz auf, so geht das Vereinsvermögen an eine von der MV bestimmte Organisation.
IX Schlussbestimmungen
Art. 10
Diese Statuten sind durch die Mitgliederversammlung vom 22.03.2010 genehmigt und in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen die Ausgabe vom 15.11.2006.
Kehrsatz, 22. März 2010
Die Präsidentin: Christiane Schwarzenbach
Die Sekretärin: Elisabeth Bernard